Gesetz
Nach einem Gespräch mit Mnemonix, in dem wir u.a. kurz die
Gesetzeslage im Bereich des Crackens anrissen, stöberte ich
ein wenig im Netz und fand folgenden, für uns interesanten
Gesetzestext. Ich denke, das es zumindest ein kleines und
informatives Bonbon ist. Was ihr zum Inhalt sagt, oder wie ihr
die Passagen auslegt, könnt ihr gerne im Forum posten.


Urheberrechtsgesetz
Achter Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme

TOC
§ 69a
§ 69b
§ 69c
§ 69d
§ 69e
§ 69f
§ 69g




§ 69 a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in
jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines
Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den
Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht
geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle
Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer
Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht
qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden
Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist.
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines
Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber
zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem
Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart
ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende
Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfaltigung, ganz
oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und
in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen,
Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine
Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der
Zustimmung des Rechtsinhabers;

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere
Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die
Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte
derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3. jede Form der Verbreitung des Originals eines
Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken,
einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung
des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in
Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in
bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des
Vermietrechts.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen,
bedürfen die in § 69 c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der
Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine
bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich
der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines
Vervielfaltigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig
sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die
zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht
vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung
künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines
Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das
Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder
testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und
Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden,
Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms
geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich,
wenn die Vervielfaltigung des Codes oder die Übersetzung der
Codeform im Sinne des § 69 c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die
erforderlichen Informationen zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms
mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen
erfüllt sind:

1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer
anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer
hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen
noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;

3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des
ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der
Interoperabilität notwendig sind.

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen
nicht

1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität
des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,

2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
notwendig ist,

3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder
für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden
Handlungen verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung
weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die
berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer
verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder
zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfaltigungsstücke
vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein
dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung
sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere
über den Schutz von Erfindungen, Topographien von
Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen
unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen
unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69 d Abs.
2 und 3 und § 69 e stehen, sind nichtig


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